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   BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22   

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BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22 (https://dejure.org/2022,28371)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2022 - 4 StR 307/22 (https://dejure.org/2022,28371)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2022 - 4 StR 307/22 (https://dejure.org/2022,28371)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 265 StPO
    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Hinweispflicht: faires Verfahren, rechtliches Gehör, sachgemäße Verteidigung, wesentliche Veränderung des Tatbildes im Vergleich zu dem in der zugelassenen Anklage konkretisierten Sachverhalt, Art des ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 383
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 206/18

    Hinweispflicht bei Veränderung der Tatsachengrundlage zur Ausfüllung eines

    Auszug aus BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22
    Dies gilt unabhängig davon, ob die sich wie im vorliegenden Fall aus der Veränderung der Sachlage ergebende Hinweispflicht nach dem Inkrafttreten von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO weiterhin durch eine konkludente Information aus dem Gang der Hauptverhandlung heraus entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18) oder nur noch durch einen protokollierten Hinweis erfüllt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2019 - 1 StR 471/18 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18; offen BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 4 StR 272/21; Beschluss vom 31. August 2021 - 4 StR 108/21; Beschluss vom 24. September 2019 - 2 StR 315/19 Rn. 2).

    Daher ist eine Hinweispflicht auf eine geänderte Sachlage gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes im Vergleich zu dem in der zugelassenen Anklage konkretisierten Sachverhalt etwa betreffend Tatzeit, Tatort, Tatrichtung oder die Person eines Beteiligten zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18 Rn. 15; Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18 Rn. 9).

    Durch die Einführung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO im Jahr 2017 hat sich an diesen Grundsätzen nichts geändert, denn der Gesetzgeber wollte insoweit keine weiterreichenden Hinweispflichten als in der Rechtsprechung entwickelt kodifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18 Rn. 15; Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18 Rn. 14; jew. mwN).

  • BGH, 20.12.1967 - 4 StR 485/67

    Unterbleiben eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Anstaltsunterbringung

    Auszug aus BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22
    Ein erforderlicher Hinweis muss in der Weise erfolgen, dass der Angeklagte eindeutig erkennen kann, es werde für das erkennende Gericht bei der Beurteilung seines strafbaren Verhaltens auf die geänderte Sachlage ankommen und er werde daher seine Verteidigung hierauf einzurichten haben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1967 - 4 StR 485/67, BGHSt 22, 29, 30).

    Im Unterschied zu Konstellationen, in denen eine Haftentscheidung als ungeeignet angesehen wurde, die rechtlichen Grenzen der Hauptverhandlung zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 6 StR 103/20; Beschluss vom 24. Januar 2019 - 1 StR 298/18; Urteil vom 20. Dezember 1967 - 4 StR 485/67, BGHSt 22, 29, 31; s. auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 StR 581/07 Rn. 8), konnte der verteidigte Angeklagte wie von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO gefordert eindeutig erkennen, dass er sich auch gegen einen Schuldvorwurf auf geänderter tatsächlicher Grundlage zu verteidigen haben werde.

    So können selbst Ausführungen des Rechtsmittelgerichts in einer dem Angeklagten bekannt gemachten zurückverweisenden Entscheidung einen Hinweis beinhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 StR 581/07 Rn. 7; Urteil vom 20. Dezember 1967 - 4 StR 485/67, BGHSt 22, 29, 31).

  • BGH, 09.05.2019 - 1 StR 688/18

    Hinweispflicht des Gerichts auf eine geänderte Sachlage (lediglich Kodifizierung

    Auszug aus BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22
    Daher ist eine Hinweispflicht auf eine geänderte Sachlage gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes im Vergleich zu dem in der zugelassenen Anklage konkretisierten Sachverhalt etwa betreffend Tatzeit, Tatort, Tatrichtung oder die Person eines Beteiligten zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18 Rn. 15; Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18 Rn. 9).

    Durch die Einführung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO im Jahr 2017 hat sich an diesen Grundsätzen nichts geändert, denn der Gesetzgeber wollte insoweit keine weiterreichenden Hinweispflichten als in der Rechtsprechung entwickelt kodifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18 Rn. 15; Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18 Rn. 14; jew. mwN).

  • BGH, 19.12.2007 - 1 StR 581/07

    Hinweispflicht bei Mord und Totschlag (Beruhen; Hinweis durch das

    Auszug aus BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22
    Im Unterschied zu Konstellationen, in denen eine Haftentscheidung als ungeeignet angesehen wurde, die rechtlichen Grenzen der Hauptverhandlung zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 6 StR 103/20; Beschluss vom 24. Januar 2019 - 1 StR 298/18; Urteil vom 20. Dezember 1967 - 4 StR 485/67, BGHSt 22, 29, 31; s. auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 StR 581/07 Rn. 8), konnte der verteidigte Angeklagte wie von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO gefordert eindeutig erkennen, dass er sich auch gegen einen Schuldvorwurf auf geänderter tatsächlicher Grundlage zu verteidigen haben werde.

    So können selbst Ausführungen des Rechtsmittelgerichts in einer dem Angeklagten bekannt gemachten zurückverweisenden Entscheidung einen Hinweis beinhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 StR 581/07 Rn. 7; Urteil vom 20. Dezember 1967 - 4 StR 485/67, BGHSt 22, 29, 31).

  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18

    Statt Einziehung: Datenträger können auch gelöscht werden

    Auszug aus BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22
    Dies gilt unabhängig davon, ob die sich wie im vorliegenden Fall aus der Veränderung der Sachlage ergebende Hinweispflicht nach dem Inkrafttreten von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO weiterhin durch eine konkludente Information aus dem Gang der Hauptverhandlung heraus entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18) oder nur noch durch einen protokollierten Hinweis erfüllt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2019 - 1 StR 471/18 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18; offen BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 4 StR 272/21; Beschluss vom 31. August 2021 - 4 StR 108/21; Beschluss vom 24. September 2019 - 2 StR 315/19 Rn. 2).
  • BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (keine Heilung formaler Mängel in der

    Auszug aus BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22
    Die Revision trägt nicht alle Tatsachen vor, die für eine abschließende Prüfung des geltend gemachten Verfahrensfehlers heranzuziehen wären (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 StR 269/21 Rn. 8; Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21 Rn. 4).
  • BGH, 26.04.2019 - 1 StR 471/18

    Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten (wesentliche Aufklärungshilfe auch

    Auszug aus BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22
    Dies gilt unabhängig davon, ob die sich wie im vorliegenden Fall aus der Veränderung der Sachlage ergebende Hinweispflicht nach dem Inkrafttreten von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO weiterhin durch eine konkludente Information aus dem Gang der Hauptverhandlung heraus entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18) oder nur noch durch einen protokollierten Hinweis erfüllt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2019 - 1 StR 471/18 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18; offen BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 4 StR 272/21; Beschluss vom 31. August 2021 - 4 StR 108/21; Beschluss vom 24. September 2019 - 2 StR 315/19 Rn. 2).
  • BGH, 22.10.2020 - GSSt 1/20

    Großer Senat; Divergenzvorlage; Hinweis auf die Einziehung trotz in der Anklage

    Auszug aus BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22
    Sie sollen eine sachgemäße Verteidigung des Angeklagten sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - GSSt 1/20, BGHSt 66, 20 Rn. 22; Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18 Rn. 25).
  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 363/18

    Urteil gegen ehemaligen Brandenburger AfD-Abgeordneten im Schuld- und

    Auszug aus BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22
    Sie sollen eine sachgemäße Verteidigung des Angeklagten sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - GSSt 1/20, BGHSt 66, 20 Rn. 22; Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18 Rn. 25).
  • BGH, 31.08.2021 - 4 StR 108/21

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Revisionsvortrag;

    Auszug aus BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22
    Dies gilt unabhängig davon, ob die sich wie im vorliegenden Fall aus der Veränderung der Sachlage ergebende Hinweispflicht nach dem Inkrafttreten von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO weiterhin durch eine konkludente Information aus dem Gang der Hauptverhandlung heraus entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18) oder nur noch durch einen protokollierten Hinweis erfüllt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2019 - 1 StR 471/18 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18; offen BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 4 StR 272/21; Beschluss vom 31. August 2021 - 4 StR 108/21; Beschluss vom 24. September 2019 - 2 StR 315/19 Rn. 2).
  • BGH, 05.05.1998 - 1 StR 140/98

    Mord an einem Verwandten aus Heimtücke und niedrigen Beweggründen

  • BGH, 24.09.2019 - 2 StR 315/19

    Urteil (Unzulässigkeit eines Teilfreispruchs bei Aburteilung als eine Tat);

  • BGH, 23.06.2022 - 2 StR 269/21

    Revisionsbegründung (Verfahrensrüge: Darlegung, Mangel begründende Tatsachen,

  • BGH, 24.01.2019 - 1 StR 298/18

    Gerichtlicher Hinweis auf veränderte rechtliche Beurteilung (kein Ersetzen durch

  • BGH, 21.12.2021 - 4 StR 272/21

    Verwerfung der Revision als ungegründet mit Anm. des Senats zur Tatmotivation

  • BGH, 30.06.2020 - 6 StR 103/20

    Keine Festlegung der rechtlichen Grenzen der Hauptverhandlung durch Entscheidung

  • BGH, 14.07.1964 - 5 StR 252/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.01.2024 - 6 StR 276/23

    Einziehung eines Kraftfahrzeugs

    Es bestehen demnach Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes, beispielsweise betreffend Tatzeit, -ort, -objekt, -opfer und -richtung oder Beteiligte, ferner bei einem ungenau gefassten konkreten Anklagesatz (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019, aaO; Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239; vom 15. September 2022 - 4 StR 307/22, NStZ-RR 2022, 383, 384; vom 22. November 2022 - 2 StR 262/22), wenn die Veränderung der Sachlage in ihrem Gewicht einer veränderten Rechtslage gleichkommt (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 37).
  • BGH, 17.01.2024 - 5 StR 377/23
    Denn die protokollierte Erklärung des Vorsitzenden könnte den Anforderungen des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO genügen; das Fehlen des Wortes "Hinweis" bei der an den Angeklagten gerichteten Erklärung steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 15. September 2022 - 4 StR 307/22, NStZ-RR 2022, 383, 384).
  • BGH, 19.06.2023 - 4 StR 59/23

    Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) wegen Mordes mithilfe einer Armbrust

    Eine Hinweispflicht auf eine geänderte Sachlage gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO besteht bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes im Vergleich zu dem in der zugelassenen Anklage konkretisierten Sachverhalt etwa betreffend Tatzeit, Tatort, Tatrichtung oder die Person eines Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2022 - 4 StR 307/22 Rn. 5 mwN).
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